Die Regelungen und Leistungen zur Integration von Flüchtlingen in Gesellschaft und Arbeit sind von dem Grundsatz des Förderns und Forderns in den jeweiligen Rechtskreisen geprägt. Den Fördermöglichkeiten stehen damit zugleich Verpflichtungen zu eigenen Anstrengungen und – bei fehlender Mitwirkung – ggf. leistungsrechtliche Sanktionen gegenüber.

Integrationskurse sind das staatliche Grundangebot für die gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe sowie für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt.[1] Die Kurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angeboten und von Trägern durchgeführt.

  • In einem Sprachkurs von bis zu 600 Unterrichtseinheiten werden wichtige Themen aus dem alltäglichen Leben (Freizeit, soziale Kontakte, Gesundheit, Wohnen usw.) sowie Themen aus der Arbeitswelt behandelt. Der Sprachkurs schließt mit einer Prüfung "Deutschtest für Zuwanderer" ab. Dabei wird das Sprachniveau "B1"[2] angestrebt. Wird das Niveau "B1" im Abschlusstest nicht erreicht, kann ein Antrag auf einmalige Wiederholung von 300 Unterrichtsstunden gestellt werden.
  • Ein Orientierungskurs (100 Unterrichtseinheiten) vermittelt Kenntnisse über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Werte in Deutschland. Er schließt mit der Prüfung "Leben in Deutschland" ab.
  • Spezielle Kursarten für besondere Bedarfe oder Zielgruppen mit bis zu 1.000 Unterrichtseinheiten richten sich z. B. an Frauen, Eltern oder junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr.
  • Zusätzlich werden gezielte Förderkurse angeboten, z. B. für Personen, die auch in ihrer Erstsprache nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurse bis zu 900 Unterrichtseinheiten) sowie Intensivkurse für Personen mit günstigen Lernvoraussetzungen, wie z. B. Akademiker mit Kenntnissen in mehreren Fremdsprachen mit bis zu 430 Unterrichtseinheiten.
[1] § 43 AufenthG i. V. m. der Integrationskursverordnung (IntV).
[2] Das Niveau "B1" steht für über Grundkenntnisse hinausgehende erweiterte Sprachkenntnisse.

2.1 Teilnahmeberechtigte

Das AufenthG differenziert zwischen einer berechtigten Teilnahme[1] und einer verpflichtenden[2] Teilnahme. Anspruch auf Teilnahme haben Personen, denen ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Hierzu gehören u. a. anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge, international subsidiär Schutzberechtigte mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen oder aus gesonderten politischen Interessenlagen.[3] Zugang haben auch Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung,

  • bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, d. h. eine sog. gute Bleibeperspektive mit einer Schutzquote von über 50 % besteht (seit dem 17.1.2022: Personen aus Syrien, Eritrea, Afghanistan oder Somalia), oder
  • die vor dem 1.8.2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit mindestens 3 Monaten gestattet in Deutschland aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat[4] stammen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind, oder beschäftigt sind oder in einer Berufsausbildung stehen bzw. in entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen gefördert werden (= Vorliegen einer sog. Arbeitsmarktnähe). Auf diese Arbeitsmarktnähe kann verzichtet werden, wenn eine Erwerbstätigkeit aus Gründen der Kindererziehung nicht zumutbar ist.

Zugang haben zudem Personen, denen eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse[5] erteilt ist.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht insbesondere für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen und bei denen die Teilnahme an dem Kurs in einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter vorgesehen ist. Gleiches gilt für Personen, die von der Ausländerbehörde oder einer Leistungsbehörde nach dem AsylbLG zur Teilnahme aufgefordert werden.[6]

 
Wichtig

Leistungskürzungen

Bei Nichteinhaltung der Teilnahmeverpflichtung drohen Leistungskürzungen.

2.2 Kostenbeitragspflicht

Für Integrationskurse ist grundsätzlich ein Kostenbeitrag von den Betroffenen zu leisten. Dieser beträgt 1,95 EUR pro Unterrichtseinheit. Sozialleistungsbezieher oder Personen, denen der Kostenbeitrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation besonders schwerfällt, werden regelmäßig von der Kostenbeitragspflicht befreit. Ein Zuschuss zu den Fahrkosten kann gezahlt werden, wenn der Wohnort mehr als 3 km vom Kursort entfernt ist.[1]

Nähere Informationen finden sich auf www.bamf.de.

 
Hinweis

Vielfältige weitere Angebote zur Integration

Zur Unterstützung der Integration gibt es zahlreiche weitere Maßnahmen und Angebote der Bundesregierung oder von Dritten in verschiedenen Integrationsfeldern (Gesellschaft, Bildung, Gesundheit), die übergreifend oder für bestimmte Zielgruppen zur Verfügung stehen.

  • Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung bietet grundlegende Inform...

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