Ein vorzeitiger Altersrentenbezug hat Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat der früheren Inanspruchnahme zur Folge.[1] Diese Rentenabschläge können durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden. Die Beiträge können vom Versicherten aus eigenen Mitteln gezahlt werden. Aber auch Dritte – wie z. B. Arbeitgeber – können sich hieran beteiligen.

 
Hinweis

Steuerfreie Arbeitgeberbeteiligung

Soweit sich Arbeitgeber an den Ausgleichsbeiträgen beteiligen, sind diese Beiträge für den Beschäftigten bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt.[2] Übernimmt der Arbeitgeber den Abschlagsabkauf komplett, ist der Beitrag nur zur Hälfte steuerfrei und die andere Hälfte ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gesamtbeitrag je zur Hälfte, ist der Arbeitgeberanteil insgesamt steuerfrei.

3.1 Frühere Zahlungsmöglichkeit

Zum 1.7.2017 wurde die Altersgrenze für die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen durch Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente von 55 auf 50 Jahre abgesenkt. Versicherte können sich demnach früher an den Rentenversicherungsträger wenden und eine entsprechende Auskunft über die Höhe der Rentenabschläge und der zum Ausgleich erforderlichen Beitragszahlung einholen. Die Absenkung des Lebensalters auf 50 Jahre schafft die Voraussetzung, dass die Ausgleichsbeiträge nun flexibler – über einen längeren Zeitraum – gezahlt werden können.

Auch vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist dies möglich, wenn ein "berechtigtes Interesse" nachgewiesen wird. So könnte z. B. allgemein dem Rentenversicherungsträger gegenüber dargelegt werden, dass der Arbeitgeber Mittel für seine Beschäftigten bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres zur Verfügung stellen will, damit diese die Abschläge aus einem beabsichtigten vorzeitigen Altersrentenbezug ausgleichen können. Besondere Nachweise dürfte der Rentenversicherungsträger im Regelfall nicht verlangen.

3.1.1 Auskunft zum Abschlagsabkauf einholen

Um eine entsprechende Auskunft für den Abschlagsabkauf zu erhalten, muss nur die Absicht erklärt werden, eine Altersrente vorzeitig mit Rentenabschlägen beanspruchen zu wollen. Die Auskunft kann nicht erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente offensichtlich ausgeschlossen ist, weil Versicherte selbst mit zukünftigen Zeiten die wartezeit- oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt werden können.

Wurde die Auskunft vom Rentenversicherungsträger erteilt, verpflichtet sie weder zur Zahlung noch zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente.

3.1.2 Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beitragszahlung kann der Auskunft des Rentenversicherungsträgers entnommen werden. Angegeben wird darin der Betrag, der notwendig ist, um den Rentenabschlag aufgrund der vorzeitigen Altersrente vollständig auszugleichen. Es besteht aber keine Verpflichtung den Maximalbeitrag zu zahlen, es können auch geringere Beiträge gezahlt werden. Dann erhöht sich die Rente nicht entsprechend des Rentenabschlags, sondern nur zum jeweiligen Teil, der aus den Teilbeiträgen resultiert.

3.1.3 Ausgleichsbeiträge gezahlt – aber keine Rente mit Abschlägen

Wird die Altersrente – entgegen der ursprünglichen Erklärung für die Prognoseauskunft – nicht mit Rentenabschlägen in Anspruch genommen, erhöht sich die abschlagsfreie Rente ganz normal. Werden beispielsweise 12.000 EUR im Jahr 2024 eingezahlt, resultiert daraus ein jährlicher Renten(mehr)ertrag von rd. 642 EUR (53,48 EUR monatlich). Dieser Betrag erhöht sich jährlich bei der Rentenanpassung.

3.2 Kein Abschlagsausgleich bei Nichtinanspruchnahme

Wurde eine Auskunft im Hinblick auf den Ausgleich von Rentenabschlägen eingeholt, können die Ausgleichsbeiträge ab 1.7.2017 nicht mehr gezahlt werden, sobald die vorzeitige abschlagsbehaftete Altersrente, für welche die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht wurde. Allerdings kann in diesem Fall eine neue Prognoseauskunft beim Rentenversicherungsträger für eine andere abschlagsbehaftete Altersrente eingeholt werden.

Eine Beitragszahlung auf Grundlage einer Prognoseauskunft ist auch nicht mehr zulässig, sobald eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann. Dieser Fall kann eintreten, wenn z. B. aufgrund einer eintretenden Schwerbehinderung plötzlich eine abschlagsfreie Altersrente möglich ist.

3.3 Zahlungsweise

Eine Teilzahlung der Ausgleichsbeiträge ist möglich. Hierbei ist zu beachten, dass der Rentenertrag aus einer Beitragszahlung grundsätzlich von Jahr zu Jahr abnimmt oder anders ausgedrückt: Um einen bestimmten Rentenabschlag auszugleichen, steigt die Beitragsbelastung jährlich.

Teilzahlung aus steuerlichen Gesichtspunkten

Die Beiträge können steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Da Höchstgrenzen zu beachten sind (2024 bzw. 2023: 27.565 bzw. 26.528 EUR für Alleinstehende im Grundtarif; für Verheirate im Splittingtarif doppelt so hoch), kann es dazu kommen, dass be...

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