Im ersten Schritt wurde der Hinzuverdienst innerhalb eines Kalenderjahres neben der Altersrente betrachtet und geprüft, ob dieser Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR (brutto) überstieg. War dies nicht der Fall, bestand in dem jeweiligen Kalenderjahr Anspruch auf Altersvollrente. Wurde die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR überschritten, war der übersteigende Betrag festzustellen und – um ihn auf Monatsbasis umzurechnen – durch 12 zu teilen. Von diesem Betrag wurden 40 % auf die Vollrente angerechnet. Verblieb nach der Anrechnung ein Restbetrag, war dies die stufenlose monatliche Teilrente für das Kalenderjahr. Verblieb kein Restbetrag, bestand kein Rentenanspruch.

Im zweiten Schritt war der sog. Hinzuverdienstdeckel zu prüfen. Der Hinzuverdienstdeckel ermittelte sich aus den höchsten jährlichen Entgeltpunkten innerhalb der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn und war im Ergebnis – vereinfacht ausgedrückt – der beste Monatsverdienst innerhalb dieses Betrachtungszeitraums. Überstieg die verbliebene Teilrente nach dem ersten Schritt (40 % Anrechnung) zusammen mit 1/12 des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel, kam es zu einer weiteren Anrechnung. In diesem Fall minderte sich die – nach dem ersten Schritt festgestellte – Teilrente weiter. Verblieb ein Restbetrag, war dies die finale stufenlose monatliche Teilrente für das Kalenderjahr. Verblieb kein Restbetrag, bestand kein Rentenanspruch.

 
Achtung

Höhere Hinzuverdienstgrenze und keine Anwendung des Hinzuverdienstdeckels bei vorgezogenen Altersrenten in den Jahren 2020 bis 2022

An die Stelle der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR trat im Jahr 2020 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 44.590 EUR und in den Jahren 2021 und 2022 von 46.060 EUR. Zur Anrechnung auf die Rente und somit zu einer Teilrente kam es erst, wenn der Hinzuverdienst neben der Rente diesen Betrag überschritt. Der Hinzuverdienstdeckel war in den Jahren 2020 bis 2022 nicht zu prüfen.

Die höheren Hinzuverdienstgrenzen und das Aussetzen der Anwendung des Hinzuverdienstdeckels in den Jahren 2020 bis 2022 galten nur für vorgezogene Altersrenten, nicht hingegen für Erwerbsminderungsrenten.

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