Ein beschäftigter Bezieher einer Altersteilrente ist rentenversicherungspflichtig und erhöht durch die hinzukommenden Anwartschaften seine Rente. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschäftigung neben einer Altersteilrente bis zum oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeübt wird.

Eine Teilrente kann der Versicherte frei wählen. Es kann jede Prozentstufe als Teilrente gewählt werden. Die Mindeststufe liegt bei 10 % und die Rentenversicherungsträger akzeptieren in der Regel nur "ganze" Prozentstufen, also von 10 % bis 99 % von der vollen Rente.

Erhöhter Zugangsfaktor

Wer eine mit Rentenabschlägen behaftete Teilrente in Anspruch nimmt, vermeidet diese Abschläge für den anderen, zunächst nicht in Anspruch genommenen Teilrentenanteil.[1] Wird der andere Teilrentenanteil später in Anspruch genommen, z. B. erst mit dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, ist er abschlagsfrei. Wird er ggf. sogar noch später in Anspruch genommen, so erhöht er sich für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,5 %.

 
Praxis-Beispiel

Rentenabschlag eines beschäftigten Teilrentenbeziehers

Herr M. bezieht eine Alters-Teilrente in Höhe von 80 % der Vollrente, da er genau diese Stufe bei der Rentenantragstellung als Teilrente gewählt hat. Die Alters-Teilrente wird 2 Jahre vorzeitig mit einem Rentenabschlag von 7,2 % bezogen.

Die Abschläge von 7,2 % wirken lediglich auf die Teilrente. Der noch nicht in Anspruch genommene Teilrentenanteil (20 %) wird durch diese Abschläge nicht gemindert. Nimmt Herr M. die verbleibenden 20 % seiner Rente erst 2 Jahre später in Anspruch – weil er dann die Vollrente beantragt –, wäre dieser Rentenanteil nicht mit Abschlägen behaftet.

Herr M. hätte sogleich auch die volle Altersrente in Anspruch nehmen können. Dann wäre seine gesamte Rente aber – dauerhaft – mit den Rentenabschlägen von 7,2 % belegt.

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