Eine Teilzahlung der Ausgleichsbeiträge ist möglich. Hierbei ist zu beachten, dass der Rentenertrag aus einer Beitragszahlung grundsätzlich von Jahr zu Jahr abnimmt oder anders ausgedrückt: Um einen bestimmten Rentenabschlag auszugleichen, steigt die Beitragsbelastung jährlich.

Teilzahlung aus steuerlichen Gesichtspunkten

Die Beiträge können steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Da Höchstgrenzen zu beachten sind (2024 bzw. 2023: 27.565 bzw. 26.528 EUR für Alleinstehende im Grundtarif; für Verheirate im Splittingtarif doppelt so hoch), kann es dazu kommen, dass bei einer Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung zusammen mit den "normalen" Beiträgen aus einer Beschäftigung diese Höchstgrenzen überschritten werden. Daher kann es sich lohnen, die Ausgleichsbeiträge nicht in einem Jahr auf einen Schlag zu zahlen, sondern in jährlichen Teilraten.

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