Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben

  • zum 31.12. eines jeden Jahres,
  • bei Übergang in die Altersteilzeit,
  • zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase und
  • bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig)

zu diesem Zeitpunkt bewertet. Anschließend erfolgt ein Vergleich mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

5.2.1 Beitragsberechnungsgrundlage

Der jeweils geringere dieser Beträge ist die Beitragsberechnungsgrundlage, also das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die Berechnungsgrundlage ist für den Fall des Eintritts eines Störfalls fortzuschreiben. Gilt für das Wertguthaben ein bestimmter Wertmaßstab, ist dieser bei jeder Bewertung des Wertguthabens anzuwenden. Beispielhaft gilt der Wertmaßstab bei Bindung von Entgeltguthaben an einen bestimmten Zinssatz oder in Bestandsfällen von Zeitguthaben an den jeweils aktuellen Stundensatz. Sofern ein korrekter Abgleich der SV-Luft unter Beachtung der vorgenannten Termine gewährleistet ist, ist auch eine rückwirkende Bewertung des Wertguthabens am Jahresende zulässig.

In der Entgeltabrechnung sind darzustellen:

  • das Wertguthaben,
  • der im Wertguthaben enthaltene Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
  • die SV-Luft für jeden Versicherungszweig und
  • der aus dem Vergleich der SV-Luft für jeden Versicherungszweig mit dem Entgeltguthaben resultierende Betrag des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens (abgegrenzte SV-Luft).

5.2.2 Beitragspflichtiges Wertguthaben für die Zeiten von Kurzarbeit

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird bei Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen, für die Bildung der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III zugrunde gelegt.[1] In der Arbeitslosenversicherung ist für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld hingegen kein fiktives Entgelt anzusetzen.

Auch für Zeiten, in denen neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld kein tatsächliches Entgelt gezahlt wird und aufgrund dessen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erheben sind, sind in der Arbeitslosenversicherung SV-Luft zu bilden. Für die Bestimmung der SV-Luft ist in der Arbeitslosenversicherung neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III zugrunde zu legen.[2]

5.2.3 Entgeltunterlagen/rückwirkende Korrekturen

Aus Gründen der Rückrechnungsfähigkeit sind in den Entgeltunterlagen sowohl die Werte der ursprünglichen sowie der abgegrenzten SV-Luft des jeweiligen Versicherungszweiges festzuhalten. Rückwirkende Berichtigungen des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (z. B. Märzklausel) führen zu einer Berichtigung der ursprünglichen SV-Luft. Danach kann die SV-Luft erneut abgegrenzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Alternativ-/Optionsmodell mit dargestelltem/angenommenem Arbeitgeberbeitragsanteil (Beginn 1.2.2024)

 
Jahr Wertguthaben Arbeitgeberbeitragsanteil SV-Luft Beitragspfl. Entgeltguthaben
2024 7.192,50 EUR 1.192,50 EUR 10.000 EUR 6.000 EUR

Beim Wechsel vom Summenfelder-Modell zum Alternativ-/Optionsmodell kann die bisher gebildete SV-Luft auf die Höhe des bis zu diesem Zeitpunkt gebildeten Wertguthabens begrenzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Wechsel zum Alternativ-/Optionsmodell

 
Jahr Wertguthabenbildung SV-Luft Gesamtwertguthaben Gesamt-SV-Luft
2021 1.000 EUR 5.000 EUR 1.000 EUR 5.000 EUR
2022 1.000 EUR 5.000 EUR 2.000 EUR 10.000 EUR
2023 1.000 EUR 5.000 EUR 3.000 EUR 15.000 EUR
Wechsel zum Alternativ-/Optionsmodell    
Übernahme folgender Daten für das Jahr 2024 3.000 EUR 3.000 EUR
2024 1.000 EUR 1.000 EUR 4.000 EUR 4.000 EUR

Daneben ist der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf das Wertguthaben entfällt, darzustellen.

Das Wertguthaben kann im Alternativ-/Optionsmodell auch monatlich bewertet werden. Für den Abgleich der SV-Luft bedeutet dies, dass an die Stelle des Abgleichs mit dem Wertguthabenzuwachs des Jahres mit Stand 31.12. der Abgleich jeweils zum Letzten des Vormonats zu erfolgen hat.

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