In einigen Fällen wird nachträglich geschuldetes Arbeitsentgelt für Zeiten gezahlt, die bereits im besonderen Beitragsverfahren bei Störfällen berücksichtigt wurden. Für diese sind Beiträge aus dem nachträglich gezahlten Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Bei der Feststellung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind die im Rahmen des besonderen Beitragsverfahrens festgestellten Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung und -zahlung für die Nachzahlung des Arbeitsentgelts sind so vorzunehmen, als wäre kein besonderes Beitragsverfahren abgewickelt worden.

Als Hilfswert zur Beitragsberechnung bei flexiblen Arbeitszeiten wird eine sog. "SV-Luft" benötigt.[1]

 
Hinweis

Was ist SV-Luft?

Bei der SV-Luft handelt es sich um die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem tatsächlich ausgezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Ergibt die Korrektur der SV-Luft, dass der Betrag der SV-Luft geringer als das Wertguthaben ist, sind die vom Wertguthaben im Störfall berechneten und gezahlten Beiträge zu berichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Korrektur der SV-Luft

 
Beginn der Bildung von Wertguthaben März 2024  
mtl. Arbeitsentgeltanspruch 5.200 EUR
mtl. werden als Entgeltguthaben verwendet 700 EUR
mtl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 4.500 EUR
Störfall (Tod des Arbeitnehmers) 31.12.2024
Entgeltguthaben am 31.12.2024 7.000 EUR
Nachzahlung von Überstundenvergütung aus 12/2024 in 03/2025 300 EUR
 
Ergebnis:
Störfall-Beitragsberechnung am 31.12.2024
Feststellung der SV-Luft:  
BBG KV/PV 51.750 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.3. bis 31.12.2024 - 45.000 EUR
SV-Luft 6.750 EUR
BBG RV/ALV 75.500 EUR
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 1.3. bis 31.12.2024 - 45.000 EUR
SV-Luft 30.500 EUR

Der ausgezahlte Betrag des Entgeltguthabens (7.000 EUR) ist in der Kranken- und Pflegeversicherung höher als die SV-Luft (6.750 EUR). Beiträge sind lediglich aus einem Arbeitsentgelt i. H. v. 6.750 EUR zu berechnen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung übersteigt das ausgezahlte Entgeltguthaben von 7.000 EUR die SV-Luft (30.500 EUR) nicht. Das ausgezahlte Entgeltguthaben ist hier in voller Höhe (7.000 EUR) beitragspflichtig.

 
Berichtigung der Störfall-Beitragsberechnung wegen der Nachzahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Dezember 2024
BBG KV/PV 51.750 EUR
abzgl. beitragspflichtigem Arbeitsentgelt 1.3. bis 31.12.2024 - 45.000 EUR
abzgl. beitragspflichtige Nachzahlung für 12/2024 - 300 EUR
SV-Luft 6.450 EUR
BBG RV/ALV 75.500 EUR
abzgl. beitragspflichtigem Arbeitsentgelt 1.3. bis 31.12.2024 - 45.000 EUR
abzgl. beitragspflichtige Nachzahlung für 12/2024 - 300 EUR
SV-Luft 30.200 EUR

Wegen der Nachzahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verringert sich die SV-Luft für die Störfall-Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 6.450 EUR. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hatte diese Änderung keine Auswirkung auf die Beitragsberechnung. Das ausgezahlte Entgeltguthaben (7.000 EUR) übersteigt hier auch die berichtigte SV-Luft (30.200 EUR) nicht.

[1]

S. Abschn. 5.1.

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