Die Rentenversicherungsträger stellen in Einzelfällen durch Bescheid den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Hier gilt der Tag vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt des Eintritts des Störfalls des bis dahin erzielten Wertguthabens. Die Beiträge aus dem Wertguthaben werden erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Abrechnungszeitraums fällig.[1] Ein Störfall tritt gleichzeitig wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben ein.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit

 
Eingang des Bescheids über Erwerbsminderungsrente 4.7.2024
Eintritt der Erwerbsminderung 15.11.2023
Ende der Beschäftigung 4.7.2024
Ergebnis:  
1. Störfall, wegen Eintritt der Erwerbsminderung 15.11.2023
2. Störfall, wegen Ende der Beschäftigung 4.7.2024
Abrechnungszeitraum 7/2024
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben 28.8.2024
(insgesamt für beide Störfälle)  

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