Bei der Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase gilt Folgendes: Durch die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt für den Teil des Arbeitsentgelts, der das vorherige Arbeitsentgelt übersteigt, ein Störfall ein. Die Störfallmeldung (Abgabegrund "55") hat das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten. Dieses ist mit 0 EUR anzugeben.

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