Begriff

Die Flexi-Rente umfasst zahlreiche Regelungen, um ein längeres und flexibleres Weiterarbeiten zu fördern, bezogen auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und für danach.

Seit 1.1.2017 besteht Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Altersvollrente erst nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze. Wer demnach neben einer vorgezogenen Altersvollrente ab 1.1.2017 eine Beschäftigung aufnimmt, bleibt zunächst ganz normal rentenversichert und erwirbt weitere Rentenanwartschaften. Zudem können durch einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze weitere Rentenanwartschaften hinzukommen, wodurch die Rente noch zusätzlich aufgebessert wird.

Seit 1.7.2017 konnten Teilrente und Hinzuverdienst flexibler und einfacher als bisher miteinander kombiniert werden. Die zuvor bestehenden monatlichen starren Hinzuverdienstgrenzen entfallen zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR. Abweichend hiervon galt in den Jahren 2020 bis 2022 eine höhere kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 44.590 EUR (2020) und 46.060 EUR (2021 und 2022). Wurde die für eine vorgezogene Altersvollrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, kam es zu einer Teilrente mit einer stufenlosen Anrechnung des überschreitenden Hinzuverdienstes. In der Regel wurden aber nur 40 % des die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Betrags auf die Rente angerechnet. Nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze konnte weiterhin unbeschränkt hinzuverdient werden. Seit dem 1.1.2023 gelten keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr bei einer vorgezogenen Altersrente, denn der Gesetzgeber hat zu diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft.

Weitere Änderungen des Flexirentengesetzes betrafen darüber hinaus:

  • Verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten auch bei Erwerbsminderungsrenten (abermals zum 1.1.2023 verbessert).
  • Frühere Zahlungsmöglichkeit zum Ausgleich einer Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente.
  • Verbesserung der Informationen in der Rentenauskunft.
  • Verbesserungen bei den Leistungen zur Teilhabe in der Rentenversicherung.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Bestimmungen zum Hinzuverdienst waren bzw. sind in §§ 34, 96a, 302, 313 SGB VI geregelt und zur Altersvollrente und Altersteilrente in § 42 SGB VI. Die längere Versicherungsmöglichkeit in der Rentenversicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und darüber hinaus findet sich in § 5 Abs. 4 und § 230 Abs. 9 SGB VI. Die Möglichkeit des Ausgleichs einer Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente durch eine Beitragszahlung ist in § 187a SGB VI bestimmt und § 109 SGB VI enthält die Regelungen zur erforderlichen Rentenauskunft. Die Regelungen zur Teilhabe befinden sich in §§ 9 ff. SGB VI. Der vorübergehende Wegfall der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom Jahr 2017 bis zum Jahr 2021 ist in § 346 Abs. 3 SGB III geregelt.

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