Die Nutzung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen aufgrund Firmenfitness-Mitgliedschaften, die der Arbeitgeber in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Mitgliedsausweisen seinen Arbeitnehmern ermöglicht, begründet einen lohnsteuer-und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Ist der Arbeitgeber Vertragspartner handelt es sich um Sachlohn. Dagegen sind zweckgebundene Geldzuwendungen sowie nachträgliche Kostenerstattungen Barlohn.[1]

 
Achtung

Keine Steuerbefreiung für Gesundheitsvorsorge

Unter die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands zur Umsetzung der §§ 20, 20b SGB V aufgeführt sind.[2] Nicht begünstigt sind grundsätzlich Angebote, die

  • an eine bestehende oder zukünftige Mitgliedschaft gebunden sowie
  • auf Dauer angelegt sind.

Deshalb sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Einweisung in die Gerätenutzung durch Fachkräfte reicht für die Steuerbefreiung nicht aus.

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