Rz. 1

Auch die Berufung der beratenden Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Kandidaten sollen aus den Kreisen der Wissenschaft stammen. Die Fachrichtung ist nach dem Wortlaut nicht von Bedeutung.

Satz 2 enthält als Sollvorschrift die Regelung, dass die Bundesregierung darauf hinwirken soll, dass jeweils ein Mann und eine Frau vorgeschlagen werden.

Satz 3 der Norm enthält eine Reihe von Bedingungen, die bei den beratenden Mitgliedern vorliegen müssen, um deren Unabhängigkeit zu gewährleisten.[1]

So dürfen die beratenden Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-3 keine Mitglieder einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder einer Einrichtung, die von Spitzenorganisationen, Arbeitgebervereinigungen oder Gewerkschaften getragen wird, sein.

Satz 4 erklärt für den Fall, dass mehr Vorschläge durch die Spitzenorganisationen eingehen bzw. keine Vorschläge eingereicht werden, das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 MiLoG für anwendbar. Daher wird für Einzelheiten auf die Kommentierung zu § 5 MiLoG verwiesen.[2]

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 37.
[2] S. § 5 MiLoG.

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