Rz. 1

Die Berufung des oder der Vorsitzenden erfolgt ebenfalls auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Da der Vorsitzende in der Kommission die Position eines Vermittlers hat, soll dabei ein gemeinsamer Vorschlag durch die Spitzenorganisationen unterbreitet werden, um so eine größtmögliche Akzeptanz der Entscheidungen des Vorsitzenden zu erreichen.[1] Die Berufung erfolgt dann durch die Bundesregierung.

[1] BeckOK ArbR/Greiner, § 6 MiLoG, Rz. 1.

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