1.1 Spitzenorganisation

 

Rz. 1

Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese sollen je 3 Vorschläge aus den Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften unterbreiten und dabei nach Satz 2 jeweils mindestens eine Frau und einen Mann vorschlagen. Die Berufung selbst erfolgt durch die Bundesregierung. Mit der Beschränkung der Wahl auf die Kreise der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften soll sich deren Sachverstand zunutze gemacht werden.[1]

Wie dabei der Begriff der Spitzenorganisation zu verstehen ist, regelt das Mindestlohngesetz selbst nicht. Teilweise wird eine Anlehnung an § 12 Satz 1 TVG vorgeschlagen[2], teilweise aber auch eine Anwendung der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 TVG[3], also Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern. Die Anlehnung an § 12 Satz 1 TVG[4], also der Bezug auf Zusammenschlüsse, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben, ist aufgrund des ebenfalls bundesweit geltenden Mindestlohns sachdienlicher. Eine Erweiterung gem. § 12 Satz 2 TVG auf Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die zwar kein Teil eines Zusammenschlusses sind, aber wesentliche Bedeutung für die Arbeiternehmer- oder Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets haben, ist abzulehnen wegen des branchenübergreifenden Charakters des Mindestlohns.[5]

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 36.
[2] ErfK/Franzen, 15. Aufl. 2015, § 8 MiLoG, Rz. 1; BeckOK ArbR/Greiner, § 5 MiLoG, Rn. 3; Riechert/Nimmerjahn, § 5 MiLoG, Rz. 4.
[3] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 5 MiLoG, Rz. 1.
[4] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 5 MiLoG, Rz. 1.
[5] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 5 Rz. 8.

1.2 Entscheidung bei mehreren Vorschlägen

 

Rz. 2

Satz 3 regelt das Verfahren für den Fall, dass mehr als 3 Vorschläge eingehen. Dann soll die Auswahl im Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Spitzenorganisationen für die Vertretung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets erfolgen.

Entscheidend ist, dass die Interessen dabei proportional in der Kommission repräsentiert werden.[1] Um eine objektive Auswahl zu gewährleisten, ist dabei überwiegend auf das quantitative Element abzustellen[2], wobei der Bundesregierung dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und somit auch qualitative Kriterien in der Entscheidung Niederschlag finden können.[3]

Bei der Auswahl kann die Bundesregierung die bekannten Verfahren demokratischer Repräsentation wie etwa d’Hondt, Hare/Niemeyer oder Sainte Laguë anwenden.[4]

[1] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 5, Rz. 10.
[2] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 5 MiLoG, Rz. 8.
[3] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 5 Rz. 14.
[4] BT-Drucks. 18/1558, S. 36.

1.3 Keine Ausübung des Vorschlagrechts

 

Rz. 3

Satz 4 soll sicherstellen, dass auch dann, wenn die Spitzenkommissionen ihr Vorschlagsrecht nicht ausüben, eine Mindestlohnkommission zustande kommt.[1] Dann hat die Bundesregierung – sofern ein Vorschlag durch die Spitzenorganisationen unterbleibt – die Mitglieder aus Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern oder Gewerkschaften zu berufen.

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 36.

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