Rz. 3

Für Arbeitnehmer, die als Zeitungszusteller tätig sind galt nach Abs. 2 eine noch wesentlich weiter reichende Übergangsregelung, weil nach Einschätzung des Gesetzgebers, der hier der Argumentation der Presseerzeugnissenverlage uneingeschränkt gefolgt ist, die sofortige Einführung des Mindestlohns die Versorgung mit Zeitungen und weiteren Presseprodukten insbesondere im ländlichen und strukturschwachen Raum erschwert hätte. Daher erlaubte § 24 Abs. 2 für Zeitungszusteller Abschläge vom Mindestlohn. Der Mindestlohn betrug hier ab 1.1.2015 6,38 EUR und ab 1.1.2016 7,23 EUR. Erst vom 1.1.2017 an konnten die Zeitungszusteller den erstmalig geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde verlangen. Die Übergangsregelung endete am 31.12.2017. Der erhöhte Mindestlohn von damals 8,84 EUR pro Stunde galt für Zeitungszusteller damit erst ab 1.1.2018.

 

Rz. 4

Allerdings war die Gruppe der Zeitungszusteller in § 24 Abs. 2 Satz 3 bereits von Gesetz wegen eng definiert. Es handelte sich dabei nur um die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich (!) periodische Zeitungen oder Zeitschriften oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt an Endkunden zustellen. Das Austragen reiner Werbeprospekte war nicht erfasst, weil insoweit der Schutz der Pressefreiheit keine Rolle spielt.[1] Als Zeitungszusteller im Sinne dieser Vorschrift galten nicht solche Arbeitnehmer, die aufgrund desselben Arbeitsverhältnisses noch weitere Arbeitsaufgaben außer dem Verteilen der Presseerzeugnisse erledigt haben. Dazu gehörten insbesondere die Arbeitnehmer, die neben den privilegierten Presseprodukten auch Post oder Pakete an den Endkunden zustellen. Diese Arbeitnehmer konnten von Anfang an und in vollem Umfang den Mindestlohn beanspruchen.[2] Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, begeht er einen Verstoß, der nach § 21 Abs. 1 MiLoG mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

[1] ErfK/Franzen § 24 Rz. 3; Bayreuther, NZA 2014, 865 ff.
[2] So auch die Rechtsauffassung der Bundesregierung in BMAS, Das Mindestlohngesetz im Detail S. 40.

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