Rz. 2

§ 24 Abs. 1 enthielt eine Übergangsregelung für die Branchen, in denen ein nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für alle Arbeitsverhältnisse zu beachtender Tarifvertrag gilt. Dass es sich um Tarifverträge handeln muss, die nicht nur nach § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt worden sind, sondern die nach den Regeln der §§ 3 ff. AEntG nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für alle Arbeitsleistungen in Deutschland gelten müssen ergibt sich daraus, dass in § 24 Abs. 1 Satz 1 die Rede davon ist, dass es sich um Tarifverträge handeln muss, die für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In-oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind.[1] Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen – hier ist die Pflegearbeitsverordnung zu nennen – nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für die Rechtsverordnung über die Mindestlöhne in der Arbeitnehmerüberlassung nach § 3a AÜG.

Diese – und nur diese – Tarifverträge bekamen eine Privilegierung und durften für eine gewisse Zeit den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG noch unterschreiten. Für alle anderen Tarifverträge waren die Vorgaben des MiLoG schon seit seiner Einführung verbindlich.

Als weiteres Merkmal war genannt, dass es sich um Tarifverträge repräsentativer Tarifvertragsparteien handeln muss. Dieses Kriterium dürfte in der Praxis überflüssig gewesen sein, denn nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AEntG dürfen durch eine Rechtsverordnung nur solche Tarifverträge nach dem AEntG allgemein verbindlich gemacht werden, die von derartigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.

In diesen Branchen erfolgte eine schrittweise Heranführung an den gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 1.1.2017 musste auch hier ein Mindestlohn von 8,50 EUR Stunde in den entsprechenden Regelungen vorgesehen sein. Bis zum 31.12.2017 durfte diese Regelung dann beibehalten werden. Seither gilt der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohnwert.

[1] HK-MiLoG/Düwell, § 24 MiLoG, Rz. 8.

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