Rz. 2

Der umfangreiche Evaluationsauftrag ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 23. Die Evaluation überprüft,

  • ob die für die Arbeit der Mindestlohnkommission geschaffenen Regelungen geeignet sind, einen angemessenen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer zu gewährleisten,
  • ob die vorgesehenen Rahmenbedingungen ausreichend und angemessen sind, um den Gesetzeszweck zu erfüllen,
  • inwieweit der Mindestlohn geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen,
  • wie sich der Mindestlohn auf die Beschäftigung auswirkt, wozu auch die Förderung von Ausbildung zur langfristigen Sicherung des Fachkräftepotenzials zählt,
  • welche Auswirkungen der Mindestlohn auf die Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt hat,
  • wie sich Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit entwickeln.[1]
[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 43.

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