Rz. 19

Auszubildende nach dem BBiG erhalten eine Ausbildungs-Vergütung nach § 17 BBiG bzw. einem einschlägigen Tarifvertrag. Die ausdrückliche Nennung der Auszubildenden hat lediglich klarstellenden Charakter[1], da Auszubildende nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und daher von vornherein nicht vom Mindestlohn erfasst werden. Der Begriff der zu ihrer "Berufsausbildung" Beschäftigten ist allerdings weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur alle Berufsausbildungen nach dem BBiG, sondern auch alle Berufsausbildungen an Fachschulen und Berufsfachschulen. Auch Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sind zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und werden vom MiLoG nicht erfasst.

Die Vergütung der Auszubildenden richtet sich nach § 17 BBiG. Nach § 17 Abs. 1 BBiG ist für Auszubildende eine angemessene Vergütung zu zahlen. Nach der bisherigen Rechtsprechung[2] gilt eine Ausbildungsvergütung in der Regel dann nicht mehr als angemessen, wenn sie weniger als 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung beträgt. Das wird in § 17 Abs. 4 BBiG nunmehr festgeschrieben. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Ausbildung vollständig durch die öffentliche Hand oder Spenden refinanziert wird.

Seit dem 1.1.2020 darf die Ausbildungsvergütung eine feste Untergrenze in keinem Fall unterschreiten. Durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz wurde ein "Mindestlohn für Auszubildende" in § 17 Abs. 2 BBiG eingeführt.

Dieser beträgt bei einem Ausbildungsstart zum 1.1.2020 515 Euro brutto für das 1. Ausbildungsjahr und steigt auf 620 Euro brutto bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2023. Die weiteren Erhöhungen richten sich nach den Erhöhungen im Durchschnitt aller BBiG-Ausbildungsvergütungen, § 17 Abs. 2 Satz 3 BBiG. Ein Verstoß gegen die Mindestausbildungsvergütung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Art. 1 Nr. 38 lit. a aa BBiMoG).

Der Mindestlohn steigt nach vorgegebenen Sätzen mit zunehmender Ausbildungsdauer an. Im 2. Jahr einer Berufsausbildung um 18 Prozent, im 3. Jahr zuzüglich 35 Prozent und im 4. Jahr zuzüglich 40 Prozent, jeweils bezogen auf den Mindestlohn im 1. Ausbildungsjahr.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1.11. eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

Rz. 20

Entsprechendes gilt für Volontäre. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales fallen Volontariate nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass Rechtsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG, die auf eine praktische Ausbildung abzielen, die mit einer Berufsausbildung i. S. d. BBiG vergleichbar ist, weder Arbeitsverhältnisse noch Praktikumsverhältnisse und damit vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sind.[3]

 

Rz. 21

Nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 fallen hingegen Umschüler und Personen, die eine Fortbildung absolvieren. Sie könnten allerdings nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen sein.

[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 43.
[3] BT-Drucks. 18/2010 S. 24.

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