Rz. 13

  • Für Zeitungszusteller hat das BAG darauf hingewiesen, dass bei einfachen Tätigkeiten dem Arbeitnehmer regelmäßig kein eigener nennenswerter Entscheidungsspielraum für die Gestaltung der Tätigkeit verbleibe, sodass sich daraus regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft ableiten lasse.[1] Für Zeitungszusteller bestand bis zum 31.12.2017 eine besondere Übergangsregelung, die eine stufenweise Anpassung des Mindestlohns vorsah (§ 24 Abs. 2 MiLoG). Nunmehr ist auch diesen Personen der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Zeitungszusteller sind nach der Definition nur solche Personen, die ausschließlich periodisch erscheinende Zeitschriften an den Endkunden zustellen. Werbungsausträger fallen nicht darunter und auch nicht solche Personen, die – wie bei verschiedenen Briefdiensten der Fall – neben Zeitungen auch gleichzeitig noch Post zustellen.[2]
  • Familienhelferinnen nach § 31 SGB VIII[3], Ehe- und Erziehungsberater, Mitarbeiter, die Kunden des Auftraggebers nach dessen Terminvorgaben in seine Produkte einweisen[4] und Sargträger[5] sind regelmäßig Arbeitnehmer.
  • Familienmitglieder sind dann Arbeitnehmer, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbringen, andernfalls handelt es sich nur um eine familiär geprägte Mithilfe.
  • Bei Volkshochschuldozenten unterscheidet das BAG danach, ob sie in schulischen oder nicht schulischen Lehrgängen eingesetzt werden; erstenfalls sind sie regelmäßig Arbeitnehmer, zweitenfalls nicht.[6]
  • Bei Tätigkeiten, die der Dienstnehmer nicht alleine ausführen kann, sondern von vorneherein darauf angewiesen ist, eigene Mitarbeiter einzusetzen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor.[7]
  • Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die eine Arbeitsgelegenheit wahrnehmen, so genannte "Ein-Euro-Jobber", sind keine Arbeitnehmer. Bei ihnen steht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Vordergrund. Zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erhalten sie regelmäßig unterstützende Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) oder dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).
  • Rot-Kreuz-Schwestern und vergleichbare Personen, die bestimmte Leistungen aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Organisation erbringen, sind ebenfalls keine Arbeitnehmer.
  • Personen, die nach § 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Arbeit leisten, leisten diese nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Hinblick auf die angeordneten Maßnahmen.
  • Hospitanten/Gastarzt

    Eine Hospitation ist ein Besuch eines Außenstehenden in einer Einrichtung, Firma oder Behörde. Der Hospitant (Gast) soll dabei deren Arbeit kennenlernen bzw. arbeitet selbst probeweise mit. Eine Vergütung erfolgt nicht. Das MiLoG kennt den Begriff des Hospitanten nicht und es findet hier auch keine Anwendung. Es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an. Nur durch die Bezeichnung "Hospitant" entfaltet nicht die Bindung an das MiLoG. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis oder Praktikumsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG, unterfällt es dem MiLoG.

    Im Bereich der Medizin stellt sich die Problematik der rechtlichen Einordnung eines Gastarztes. Sofern ein Gastarzt über eine Approbation oder Berufserlaubnis verfügt und eine fachärztliche Weiterbildung zwecks Anerkennung als Facharzt in Deutschland absolviert, dürfte in der Regel ein Arbeitsverhältnis mit der Folge der tariflichen Vergütung vorliegen. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass diese Gastärzte wie andere Assistenzärzte in einer fachärztlichen Weiterbildung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO unterliegen und im Betriebsablauf eingegliedert sind.

    Soweit ein Gastarzt mit einer Approbation oder Berufserlaubnis ärztlich ohne das Ziel einer Facharztanerkennung tätig ist, liegt aus den zuvor genannten Gründen gleichfalls ein Arbeitsverhältnis mit der Folge der tariflichen Vergütung vor.

    Strebt der Gastarzt nicht die Erlangung der Facharztarztqualifikation an und ist auch nicht ärztlich tätig, sondern begehrt lediglich eine Erweiterung seiner Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, dann kommt es darauf an, ob es sich um ein Praktikum oder eine Hospitation handelt. Soweit es sich um ein Praktikum handelt, konnte es bislang unentgeltlich sein, da sich ein solches Praktikum außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bewegt. Nunmehr greift das MiLoG. Eine der Ausnahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 dürfte hier nicht greifen, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Insofern dürfte für diese Gastärzte die Zahlung des Mindestlohns erforderlich werden.

    Des Weiteren versteht man in der Medizin unter Hospitation die Arbeit als Gastarzt oder -pflegekraft in einem Krankenhaus zur Feststellung, ob man für eine (Fortbildungs-)Stelle geeignet ist. Darüber hinaus werden auch Hospitationen in Form von kurzfristigen Aufenthalten von in der Regel einer bis zu max. 4 Wochen in einer Spezialabteilung zum Zwecke der gezielten Erfahrungs- und Wissenserweiterung angeboten z. B. zum Kennen- und Erlernen von neuen chirurgischen Operationsverfahren. Die Abgrenzung ist schwierig, zumal zum Mindestlohngesetz noch kein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge