Rz. 11

Im Bereich des Handels können bei Franchisenehmern Abgrenzungsprobleme entstehen. Zwar sind sie regelmäßig selbstständig; werden sie allerdings durch die enge vertragliche Gestaltung so in die Organisation des Franchisegebers einbezogen, dass sie jeden unternehmerischen Freiraum verlieren, können sie auch Arbeitnehmer sein.

Ein Kommissionär ist regelmäßig selbstständig, es sei denn, ausnahmsweise ergibt sich aufgrund besonderer Vertragsgestaltungen eine gegenüber der gesetzlichen Regelung gesteigerte Abhängigkeit.[1]

Für Versicherungsvertreter hat das BAG klargestellt, dass Vereinbarungen, die lediglich der Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben dienen, keine Weisungsabhängigkeit und damit kein Arbeitsverhältnis begründen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge