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Für den Bereich Transport und Verkehr hat das BAG darauf abgestellt, dass sich die Arbeitnehmereigenschaft schon aus der Art der Organisation der Tätigkeit ergeben kann. Danach war ein Co-Pilot Arbeitnehmer, da er den Weisungen des Flugkapitäns unterlag.[1] In den "Frachtführer-Entscheidungen" hat das BAG allein den Umstand, dass der Frachtführer das Firmenlogo und die Arbeitskleidung des Auftraggebers tragen musste, als nicht ausreichend für die Arbeitnehmereigenschaft angesehen. Es kommt erst dann zu einem Arbeitsverhältnis, wenn die Tätigkeit des Transporteurs stärker eingeschränkt ist als das nach den Regelungen für den Frachtführer oder aus anderen rechtlichen Gründen erforderlich ist.[2] Maßgebend war hier der Umstand, ob der Transporteur die nicht nur theoretische Möglichkeit hat, neben den Transporten für die Kunden des Auftraggebers eigene Transporte durchzuführen und auch in nennenswertem Umfang eigenes Personal einsetzen konnte.[3] Diese Möglichkeit besteht vor allem dann, wenn der Transporteur dem Auftraggeber nicht "rund um die Uhr" zur Verfügung stehen muss, sondern die zeitliche Einteilung der Transporte in gewissem Umfang selbst gestalten kann.

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