Rz. 51

Abs. 5 regelt die Vollstreckung von rechtskräftigen Bußgeldbescheiden zugunsten der Behörden des Bundes. Die Festsetzung einer Geldbuße oder einer Nebenfolge durch die Verwaltungsbehörde erfolgt nach § 65 OWiG durch Bußgeldbescheid. Sobald ein Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden, wenn der Betroffene nicht freiwillig zahlt. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Hauptzollamt, das den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden.[1] Formell rechtskräftig wird eine Bußgeldentscheidung, wenn sie mit einem Einspruch als dem gegen Bußgeldbescheide statthaften Rechtsbehelf nicht mehr angefochten werden kann.[2] Dies gilt auch für die Kostenentscheidung nach § 105 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 464 Abs. 1 StPO, die regelmäßig mit der Bußgeldentscheidung zusammen ergeht.[3] Rechtskraft tritt ein, wenn

  • die Rechtsbehelfsfrist ungenutzt abläuft
  • ein bereits eingelegter Einspruch zurückgenommen
  • ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet oder
  • der Einspruch durch das Gericht nach § 70 OWiG als unzulässig verworfen wird.
 

Rz. 52

Vollstreckbare Entscheidungen sind nach Eintritt der Rechtskraft

 

Rz. 53

Weist ein Bußgeldbescheid Fehler auf, so kann aus ihm gleichwohl vollstreckt werden, wenn er rechtskräftig geworden ist.

 
Praxis-Tipp

Bestehen Zweifel an der Fehlerfreiheit eines Bußgeldbescheides sollte insbesondere bei höheren Geldbußen und dann, wenn die Gefahr besteht, nach § 19 MiLoG von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen zu werden, Einspruch eingelegt und auf diese Weise trotz des Kostenrisikos eine Entscheidung des Gerichts eingeholt werden.

Nur ein Bußgeldbescheid, dem "der Fehler auf die Stirn geschrieben ist", der also schwerste und offenkundige Mängel hat, und daher nichtig ist, darf nicht vollstreckt werden.

 
Praxis-Beispiel

Das Hochbauamt erlässt einen Bußgeldbescheid gegen einen Bauunternehmer, der den Mindestlohn nicht zahlt.

 

Rz. 54

Nicht zu den Bußgeldentscheidungen gehören Verwarnungen mit Verwarnungsgeld nach § 56 Abs. 1 OWiG. Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht, wird das Bußgeldverfahren fortgesetzt und ein Bußgeldbescheid erlassen, der stets mit Gebühren und Kosten verbunden ist.

 

Rz. 55

Ist der Bußgeldbescheid oder der Einziehungsbescheid rechtskräftig, sind die festgesetzte Geldbuße oder der angeordnete Einziehungsbetrag sowie die festgesetzten Kosten des Verfahrens sofort fällig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen oder der verfahrensbeteiligten juristischen Person oder Personenvereinigung bereits im Bescheid Zahlungserleichterungen eingeräumt hat.[4] Zahlungserleichterungen kann die Behörde auch noch nach Rechtskraft einräumen.[5] Die Fälligkeit richtet sich dann nach den festgesetzten Zahlungszielen.

 

Rz. 56

Wenn dem Betroffenen auch bei Gewährung von Zahlungserleichterungen die Zahlung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, prüft die Verwaltungsbehörde, ob nach § 95 Abs. 2 OWiG anzuordnen ist, dass die Vollstreckung unterbleibt.

 

Rz. 57

Im Regelfall werden die zu vollstreckenden Forderungen nicht vor Ablauf von 2 Wochen nach Eintritt der Fälligkeit beigetrieben. Eine sofortige Beitreibung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.[6]

 

Rz. 58

Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.[7] Die Verjährung beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung.[8] Die Verjährungsfrist beträgt nach § 34 Abs. 2 OWiG

  • 5 Jahre bei einer Geldbuße von mehr als 1.000 EUR
  • 3 Jahre bei einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR.

Dieselben Verjährungsfristen gelten für etwaige Nebenfolgen der Tat wie z. B. die Anordnung der Einziehung nach § 29a OWiG.[9] Maßgeblich ist nach § 34 OWiG die tatsächliche Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße und nicht die Höhe der Bußgeldandrohung nach § 21 Abs. 3 MiLoG. Diese ist nur bei der Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG von Bedeutung.

 

Rz. 59

Die Verjährungsfrist der Vollstreckung beginnt nach § 34 Abs. 3 OWiG mit der Rechtskraft der Entscheidung.

 
Praxis-Beispiel

Gegen den Arbeitgeber A wird mit Bußgeldbescheid vom 10.9.2024 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG eine Geldbuße von 5.000 EUR festgesetzt. Die Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgte am folgenden Tag, dem 11.9.2024. A legt gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen nach Zustellung keinen Einspruch ein. Daher wird der Bußgeldbescheid mit Ablauf des 25.9.2024 rechtskräftig. Die Rechtskraft ist am 26.9.2024 eingetreten. Da die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge