2.1 Überblick

 

Rz. 8

Die Bußgeldvorschriften des § 21 MiLoG lassen sich im Wesentlichen in 4 Gruppen einteilen:

  • Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten bei Prüfungen des Zolls nach § 14 MiLoG: Abs. 1 Nr. 1–3
  • Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 16 MiLoG zur Anmeldung und Versicherung sowie nach § 17 MiLoG zur Arbeitszeitaufzeichnung und Bereithaltung von Unterlagen: Abs. 1 Nr. 4–8
  • Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 20 MiLoG zur Zahlung des Mindestlohns: Abs. 1 Nr. 9
  • Verstöße des Auftraggebers im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen des Arbeitgebers: Abs. 2
 

Rz. 9

Für die Ahndung der verschiedenen Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten bei Prüfungen nach § 14 MiLoG hat der Gesetzgeber wie auch im SchwarzArbG, im AEntG und im AÜG 3 Bußgeldtatbestände geschaffen. Die Mitwirkungspflichten folgen in allen 3 Tatbeständen aus § 15 Satz 1 MiLoG, jeweils in Verbindung mit einer bestimmten Mitwirkungspflicht, die sich aus § 5 SchwarzArbG ergibt.

 

Rz. 10

Besteht die Hauptpflicht zur Zahlung des allgemeinen Mindestlohns nicht, weil ein Anwendungsvorrang von AEntG und AÜG gegeben ist, können die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 Nr. 4–8 nicht erfüllt werden. Die Verletzung der entsprechenden Pflichten aus den §§ 18, 19 AEntG sowie §§ 17b, 17c AÜG kann jedoch als Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 5–9 AEntG bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 14–18 AÜG verfolgt werden.

2.2 § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Rz. 11

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer eine Prüfung durch den Zoll entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 SchwarzArbG nicht duldet oder nicht an ihr mitwirkt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG muss der von einer Prüfung Betroffene die Prüfung dulden und dabei mitwirken, insbesondere die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen. Der Zoll kann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwarzArbG vom Auskunftspflichtigen verlangen, die erforderlichen Auskünfte schriftlich oder mündlich an Amtsstelle, d. h. zur Niederschrift, zu erteilen.

 

Rz. 12

Zu den bußgeldbewehrten Mitwirkungspflichten gehört ferner die Vorlage der in § 15 Satz 1 MiLoG genannten ebenso wie die in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG bezeichneten Unterlagen. Dies sind Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG, alle Geschäftsunterlagen, insbesondere Lohnunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Zahlung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG geben, z. B. Stundenaufzeichnungen, Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen oder auch mitgeführte Unterlagen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder von Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.

2.3 § 21 Abs. 1 Nr. 2

 

Rz. 13

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung durch die Behörden der Zollverwaltung nicht duldet.

2.4 § 21 Abs. 1 Nr. 3

 

Rz. 14

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 handelt ordnungswidrig, wer im Rahmen einer Prüfung entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 5 Satz 1 SchwarzArbG Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig den Behörden der Zollverwaltung zuleitet. Der Tatbestand knüpft an die Verpflichtung, in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und dem Zoll auf Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Nicht in der vorgeschriebenen Weise übermittelt derjenige Daten, der diese, ohne sich auf § 5 Abs. 5 Satz 2 SchwarzArbG berufen zu können, entgegen dem Verlangen der Zollverwaltung nicht auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder nicht in Listen übermittelt. Das Gleiche gilt bei Verletzung der Aussonderungspflicht.[1] Nicht eindeutig geregelt ist, bis wann Daten ausgesondert sein müssen. "Nicht rechtzeitig" ist zwar Tatbestandsmerkmal, der Gesetzgeber bestimmt jedoch keine Frist für die Übermittlung der Daten, weder in § 15 MiLoG noch in § 5 Abs. 3 SchwarzArbG. Das Tatbestandsmerkmal "nicht rechtzeitig" dürfte erfüllt sein, wenn der Pflichtige seine Pflicht nicht innerhalb einer vom Zoll gesetzten angemessenen Frist nachkommt.

 

Rz. 15

Täter der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können der Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer, der Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 durch den Zoll oder Abs. 3 SchwarzArbG durch die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach §2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 AÜG angetroffen werden. Als Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 kommen der Arbeitgeber, der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG in Betracht.

Da diese Personen regelmäß...

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