Rz. 15

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[1] Diese Rechtsprechung liegt § 611a BGB zugrunde. Keine Arbeitnehmer sind Beamte, Selbstständige, Freiberufler oder Heimarbeiter. Nicht als Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG gelten zudem die in § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 MiLoG genannten Personen.

 

Rz. 16

In Entsendefällen, egal, ob aus einem EU-Mitgliedstaat oder aus Drittstaaten, gilt für den Arbeitnehmerbegriff deutsches Recht. Soweit die Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat erfolgt, wird der Begriff des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 2 der Entsende-RL in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, gebraucht wird. Wird ein entsandter Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, richtet sich die Begriffsdefinition daher nach deutschem Recht.

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