Rz. 6

Voraussetzung für einen Vergabeausschluss nach § 19 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 21. Dies sind nach

  • Abs. 1

    • Nr. 1–3: Mitwirkungs- und Duldungsverstöße anlässlich von Prüfungen (§ 15 i. V. m. § 5 SchwarzArbG),
    • Nr. 4–5: Meldeverstöße (§ 16 Abs. 1 und 3),
    • Nr. 6: Verstöße gegen die Pflicht, eine Versicherung abzugeben (§ 16 Abs. 2 und 4),
    • Nr. 7: Verstöße gegen die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht (§ 17 Abs. 1),
    • Nr. 8: Verstöße gegen die Bereithaltungspflicht (§ 17 Abs. 2),
    • Nr. 9: Verstöße gegen die Pflicht, den Mindestlohn rechtzeitig zu zahlen (§ 20),
  • Abs. 2: Verstöße des Auftraggebers bei der Vergabe eines Auftrags.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge