Rz. 6
Voraussetzung für einen Vergabeausschluss nach § 19 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 21. Dies sind nach
Abs. 1
- Nr. 1–3: Mitwirkungs- und Duldungsverstöße anlässlich von Prüfungen (§ 15 i. V. m. § 5 SchwarzArbG),
- Nr. 4–5: Meldeverstöße (§ 16 Abs. 1 und 3),
- Nr. 6: Verstöße gegen die Pflicht, eine Versicherung abzugeben (§ 16 Abs. 2 und 4),
- Nr. 7: Verstöße gegen die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht (§ 17 Abs. 1),
- Nr. 8: Verstöße gegen die Bereithaltungspflicht (§ 17 Abs. 2),
- Nr. 9: Verstöße gegen die Pflicht, den Mindestlohn rechtzeitig zu zahlen (§ 20),
- Abs. 2: Verstöße des Auftraggebers bei der Vergabe eines Auftrags.
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