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Die Erteilung von Auskünften kommt nur in Betracht, wenn es um den Wettbewerb um einen Auftrag geht, d. h. solange ein Vergabeverfahren anhängig ist. Ist das Vergabeverfahren abgeschlossen und der Zuschlag erteilt, ist der Zoll nicht mehr berechtigt, irgendwelche Auskünfte an die Vergabestellen zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich nach Auftragserteilung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder an der geforderten Tariftreue ergeben.

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