Rz. 32

Auskunftsberechtigt sind nur öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1–3 und 5 GWB a. F., gemeint sind die §§ 99 und 101 GWB, da § 19 insoweit nicht an die aktuelle Fassung des GWB angepasst worden ist. Ausgeschlossen sind die nach § 98 Nr. 4 GWB a. F., jetzt § 100 GWB, also Auftraggeber in den Sektoren Trinkwasser- oder Energieversorgung oder Verkehr. Diese sind nach § 150a Abs. 1 Satz 2 GewO nicht berechtigt, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einzuholen. Das Interesse am Schutz der Daten der Bewerber hat der Gesetzgeber höher bewertet als das Auskunftsinteresse der Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 GewO a. F., jetzt § 100 GWB.[1] Auskunftsberechtigt sind nach § 19 Abs. 2 ferner Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse, Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen.

[1] Thüsing/Mengel, § 21, Rz. 11.

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