Rz. 25

Ein wesentlicher Unterschied zwischen § 19 (und auch § 98c AufenthG) und § 21 AEntG und § 21 SchwarzArbG ist, dass ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag nach § 21 AEntG bzw. § 21 SchwarzArbG bereits vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, nach § 21 SchwarzArbG auch vor Durchführung eines Strafverfahrens, ausgeschlossen werden darf, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung, z. B. einem Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Branchenmindestlohn nach dem AEntG zu zahlen und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, besteht. Danach ist weder ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige Verurteilung, nicht einmal die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlich. Theoretisch kann der Ausschluss bereits aufgrund des Ergebnisses einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG erfolgen. Der Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren nach § 21 Abs. 1 AEntG oder § 21 SchwarzArbG ist zwar eine vergaberechtliche Entscheidung, knüpft jedoch an ein (vermutetes) bußgeldrechtlich und strafrechtlich relevantes Verhalten an. Solange für den Bewerber die Unschuldsvermutung gilt, weil seine Schuld oder sein vorwerfbares Handeln nicht in einer Hauptverhandlung vor dem Richter rechtskräftig festgestellt worden ist, muss der Bewerber nach Auffassung des Verfassers als zuverlässig gelten. Die Regelungen in § 21 AEntG und § 21 SchwarzArbG stehen mit der Unschuldsvermutung nicht im Einklang und sind auch angesichts des Normzwecks unverhältnismäßig.

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