Rz. 37

Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren, d. h. die 2-Jahres-Pflicht läuft ab dem 7. Tag nach der Arbeitsleistung, dem Tag bis zu dem die Arbeitszeit aufgezeichnet sein muss. Die Berechnung der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Für den Beginn der Aufbewahrungsfrist gilt § 187 Abs. 1 BGB. Danach wird der Tag, in dessen Lauf das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis fällt, hier die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht, nicht mitgezählt. Das Fristende bestimmt sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Eine Frist, die nach einem Jahr umfassenden Zeitraum bestimmt ist, endet im Fall des § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer arbeitet am 19.2.2021. Die Aufzeichnungspflicht muss bis zum Ablauf des 26.2.2021 erfüllt sein. Der Lauf der 2-Jahres-Frist beginnt am 27.2.2021 um 0:00 Uhr und endet mit Ablauf des 26.2.2023.

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