Rz. 31

Die Arbeitszeit ist spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen. Die 7-Tage-Frist gilt seit dem Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes am 16.8.2014 auch für die Arbeitszeitaufzeichnung nach § 19 Abs. 1 AEntG und § 17c Abs. 1 AÜG. Da diese Pflicht die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten, den tatsächlichen Beginn, das tatsächliche Ende und die tatsächliche Netto-Dauer der Arbeitszeit der an einem Arbeitstag geleisteten Arbeit betrifft, kann eine Aufzeichnung erst nach der Arbeitsleistung erfolgen. Erst nach getaner Arbeit steht fest, wann der Arbeitnehmer mit seiner Arbeit begonnen, wann er sie beendet und wie lange er Pausen eingelegt hat. Daher steht auch erst am Ende eines Arbeitstags die tatsächliche Dauer der Arbeitszeit fest.

 

Rz. 32

Abs. 1 schreibt nicht vor, dass das Datum der Arbeitszeitaufzeichnung zu dokumentieren ist.

Die Aufzeichnungsfristen nach Abs. 1, ebenso wie die nach § 19 Abs. 1 AEntG und § 17c Abs. 1 AÜG, sind nach § 6 GSA Fleisch für die Fleischwirtschaft i. S. d. § 6 Abs. 9 AEntG dahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen und elektronisch aufzubewahren.

Die Manipulationssicherheit bezieht sich auf den Schutz insbesondere vor falsch erfassten oder nachträglich geänderten Aufzeichnungen durch den Arbeitgeber oder seine Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten bzw. ursprünglichen Aufzeichnungen nicht mehr feststellbar sind. Es muss nachvollziehbar sein, ob ursprünglich erfasste Daten zu einem späteren Zeitpunkt verändert worden sind. Diese Verpflichtung dürfte allerdings nur Änderungen betreffen, die aus der Sphäre des Arbeitgebers herrühren, nicht jedoch solche von außerhalb des Unternehmens, z. B. durch einen Hackerangriff.

Die tägliche Arbeitszeit umfasst nach § 6 Abs. 2 GSA Fleisch auch Zeiten, die der Arbeitnehmer für Vor- und Nachbereitungshandlungen im Betrieb benötigt, soweit diese fremdnützig sind. Die Vorschrift stellt klar, dass dies insbesondere Zeiten sind, die der Arbeitnehmer jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten benötigt für

  1. das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln einschließlich der Entgegennahme und des Abgebens der Arbeitsmittel (Rüstzeiten),
  2. das An- oder Ablegen der Arbeitskleidung einschließlich der Entgegennahme und des Abgebens der Arbeitskleidung (Umkleidezeiten), wenn das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird oder gesetzlich vorgeschrieben ist und das Umkleiden im Betrieb erfolgt und
  3. das Waschen vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit (Waschzeiten), wenn das Waschen aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen notwendig ist.

Diese Regelung betrifft die Aufzeichnung der Arbeitszeiten sowohl unmittelbar bei einem Betrieb der Fleischwirtschaft angestellter als auch von einem Nachunternehmer in einem Betrieb des Auftraggebers eingesetzter Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer.

Die verschärfte Aufzeichnungspflicht nach § 6 GSA Fleisch gilt nicht für Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern, im Falle von Arbeitnehmerüberlassung von ihren Entleihern, in Betrieben des Fleischerhandwerks beschäftigt werden. Zum Fleischerhandwerk im Sinne des GSA Fleisch gehören nach § 2 Abs. 2 GSA Fleisch Unternehmer (§ 14 BGB) der Fleischwirtschaft, die ihre Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung handwerksmäßig betreiben und in die Handwerksrolle des zulassungspflichtigen Handwerks oder in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen.

7.1 Aufzeichnungsfrist und Regelungen der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag bzw. durch Dienstplan

 

Rz. 33

Arbeitsverträge können, auch wenn in ihnen eine feste Arbeitszeit vereinbart ist, Abs. 1 nicht genügen. Arbeitsverträge geben lediglich die Soll-Arbeitszeit wieder, können jedoch nichts über die Ist-Arbeitszeit aussagen, die erst nach erfolgter Arbeitsleistung dokumentiert werden kann. Selbst wenn der tatsächliche Beginn und das tatsächliche Ende der Arbeitszeit mit den Angaben im Arbeitsvertrag übereinstimmen, kann daraus mit Blick auf die Pausen nicht zwingend auf die Dauer der Arbeitszeit geschlossen werden. Da die Arbeitszeit nach Abs. 1 nach geleisteter Arbeit aufzuzeichnen ist, würde eine Arbeitszeitaufzeichnung auch dann fehlen, wenn von den im Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitszeiten nicht abgewichen worden ist.

 

Rz. 34

Falls für die einzelnen Arbeitnehmer bereits Dienstpläne bestehen, die Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit vorsehen, kann die Aufzeichnung der Arbeitszeit auf Grundlage dieser Planungen erfolgen. Da in den Dienstplänen nur Soll-Arbeitszeiten genannt sind...

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