Rz. 14

Nur Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen beschäftigen, müssen Arbeitszeitaufzeichnungen führen, es sei denn, dass sie aufgrund geringfügiger Beschäftigung ohnehin aufzeichnungspflichtig sind. Zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen siehe die Kommentierung zu § 15 MiLoG Rz. 58ff.

 

Rz. 15

 
Hinweis

Der Zoll macht im Internet unter www.zoll.de auf Folgendes aufmerksam:

Unternehmen, die seit der Einführung der Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV und der Ausweismitführungs- und Hinweispflicht nach § 2a SchwarzArbG zum 1.1.2009 von den Sozialversicherungsträgern oder vom Zoll geprüft wurden und bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie nicht der Sofortmeldepflicht unterliegen, die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren verpflichtet sind sowie ihnen nicht die Verpflichtung obliegt, auf diese Mitführungspflicht hinzuweisen, können davon ausgehen, dass sie auch nicht der Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach Abs. 1 unterliegen.

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