Rz. 72

Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 MiLoDokV sind auch die Pflichten des Entleihers eingeschränkt. Dies setzt voraus, dass der Verleiher seinem Leiharbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Arbeitsentgelt von 2.958 EUR brutto zahlt bzw. von 2.000 EUR brutto in den letzten vollen 12 Monaten gezahlt hat. Da dies in der Regel außerhalb der Kenntnissphäre des Entleihers liegt, muss dieser den Verleiher nach der Höhe des Arbeitsentgelts fragen, wenn dieser nicht von sich aus die Höhe des Arbeitsentgelts und ggf. die Dauer der Zahlung mitteilt, wenn es einen der beiden Grenzwerte überschreitet. Eine derartige initiative Mitteilung kann auch im Interesse des Verleihers liegen. Für den Verleiher kann es ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn der Entleiher Arbeitszeitaufzeichnungen nicht führen oder Anmeldungen nicht zuleiten muss.

Die Angaben des Verleihers sollte sich der Entleiher schriftlich bestätigen lassen.

 

Rz. 73

Wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, der als Familienmitglied des Verleihers in dessen Betrieb mitarbeitet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf Arbeitszeitaufzeichnungen oder eine Anmeldung des Entleihers verzichtet werden sollte. Dabei dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln. Unabhängig davon gilt § 1 Abs. 2 MiLoDokV auch im Falle von Arbeitnehmerüberlassung. Daher werden die Nebenpflichten des Entleihers nach dem MiLoG und dem AEntG unter den Voraussetzungen § 1 Abs. 2 MiLoDokV eingeschränkt. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, soweit auf die Arbeitnehmerüberlassung wegen der Vorrangsregelung des § 1 Abs. 3 MiLoG das AÜG Anwendung findet. Das AÜG sieht keine dem § 17 Abs. 3 MiLoG bzw. § 19 Abs. 3 AEntG entsprechende Verordnungsermächtigung vor.

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