Rz. 63

Abs. 2 Satz 2 räumt dem Zoll die Befugnis ein, vom Arbeitgeber zu verlangen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 20 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers bereitzuhalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber selbst darüber, an welchem Ort er die Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Entgeltunterlagen aufbewahrt. Dies folgt auch aus § 16 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 4. Danach kann der Arbeitgeber in der Meldung einen von ihm selbst gewählten Ort angeben, an dem er die Unterlagen gemäß Abs. 2 bereithält. Nur auf ausdrückliches Verlangen des Zolls muss er diese am Beschäftigungsort, bei Bauleistungen auf der Baustelle bereithalten.

Die Aufforderung des Zolls, Unterlagen am Beschäftigungsort bereitzuhalten, stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass der Arbeitgeber selbst bestimmen darf, wo er die Unterlagen bereithält. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die als belastender Verwaltungsakt zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge