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Die Unterlagen sind für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitzuhalten. Dieser Zeitraum wird dadurch erweitert, dass die Unterlagen unabhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung bereitzuhalten sind. Die Regelung ist aus § 19 Abs. 2 AEntG übernommen. Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer vorzeitig ins Heimatland zurückgeschickt werden, damit keine Unterlagen mehr im Inland aufbewahrt werden müssen. Die erweiterte Bereithaltungsdauer ist auf längstens 2 Jahre beschränkt.

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