Rz. 59

Damit der Zoll die Zahlung des Mindestlohns prüfen kann, müssen die Unterlagen im Inland bereitgehalten werden. Dies gilt für Unterlagen, die auf Papier erstellt werden, ebenso wie für elektronische Daten. Werden Daten in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert, muss sich der Rechner oder Server im Inland befinden, da der Zoll ansonsten keinen unmittelbaren Zugriff darauf nehmen kann.

 

Rz. 60

Abweichend von Abs. 2 erlaubt § 2 Abs. 3 Satz 3 MiLoMeldV dem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die zur Kontrolle der Zahlung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen im Ausland bereitzuhalten. Voraussetzung ist dafür, dass er versichert, diese auf Anforderung des Zolls in deutscher Sprache im Inland bereitzustellen. Diesen Unterlagen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 4 MiLoMeldV auch Angaben zu den im gemeldeten Zeitraum tatsächlich erbrachten Werk- oder Dienstleistungen sowie den jeweiligen Auftraggebern beizufügen.[1]

 

Rz. 61

Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache bereitgehalten werden. Arbeitgeber außerhalb des deutschsprachigen Raumes müssen die Dokumente übersetzen lassen. Diese Verpflichtung steht mit EU-Recht im Einklang.

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