Rz. 56

Lohnabrechnungen enthalten die für die Kontrolle wichtigen Angaben über den Abrechnungszeitraum, die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, über Anzahl der abgerechneten Arbeitsstunden, die Höhe des Stundenlohns oder die Monatsvergütung sowie über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, ggf. über Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen oder Vorschüsse.

 

Rz. 57

Dem Arbeitnehmer ist grundsätzlich nach § 108 Abs. 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

 

Rz. 58

Nachweise können Quittungen, Bankbelege oder Buchungsbelege sein. Als Nachweis ist das Lohnjournal nicht ausreichend.

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