Rz. 53

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG gelten Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG als Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG, es sei denn, dass einer der Ausnahmetatbestände der Nr. 1 bis 5 erfüllt sind. Nach § 1 Satz 2 NachwG sind Praktikanten, die gem. § 22 Abs. 1 MiLoG als Arbeitnehmer gelten, Arbeitnehmer i. S. d. NachwG. Nach § 2 Abs. 1a NachwG hat derjenige, der einen Praktikanten einstellt, unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrags, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele
  3. Beginn und Dauer des Praktikums
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung
  6. Dauer des Urlaubs
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
 

Rz. 54

Die elektronische Form eines Praktikantenvertrags ist nach § 2 Abs. 1a Satz 3 NachwG ebenfalls nicht zulässig.

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