Rz. 7

Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nicht uneingeschränkt. Unterhält ein Arbeitgeber mit Hauptsitz im Ausland im Inland eine selbstständige Zweigniederlassung, ist er wie ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland nicht meldepflichtig, wenn

  • die selbstständige Zweigniederlassung denselben handels- und gewerberechtlichen Vorschriften wie ein deutscher Arbeitgeber unterliegt,
  • die Arbeitnehmer in dieser Zweigniederlassung eingestellt und für diese Zweigniederlassung tätig sind.

Eine Meldepflicht besteht allerdings, soweit die betreffenden Arbeitnehmer grenzüberschreitend vom ausländischen Hauptsitz aus eingesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Das polnische Heizungsinstallationsunternehmen aus Rz. 2, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht, unterhält in Köln eine selbstständige Betriebsabteilung. Diese ist dort gewerblich gemeldet. Sie ist ferner im Handelsregister beim Amtsgericht Köln als selbstständige Niederlassung einer ausländischen juristischen Person eingetragen. Wenn die Niederlassung Arbeitnehmer, gleich welcher Nationalität, einstellt und sie selbst den Einsatz koordiniert, besteht keine Meldepflicht. Etwas anderes gilt dann, wenn der Personaleinsatz vom Hauptsitz in Polen aus disponiert wird.

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