Rz. 146

§ 16 SchwarzArbG wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung[1], das am 10.3.2017 in Kraft getreten ist, neu gefasst. Absatz 1 regelt die automatisierte Verarbeitung von Daten, die zur Erfüllung der Prüfungs- und Ermittlungsaufgaben nach dem SchwarzArbG erhoben und übermittelt sind, in einem zentralen Informationssystem. Das zentrale Informationssystem wird von den Behörden der Zollverwaltung geführt. Dies sind die Hauptzollämter und die Generalzolldirektion, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig sind. Durch die Änderung der Vorschrift erfolgte keine Erweiterung der Zugriffsberechtigten im Verhältnis zur bisherigen Vorschrift. Mit "Behörden der Zollverwaltung" erfolgte lediglich eine sprachliche Anpassung an die ansonsten in § 2 SchwarzArbG verwendete Bezeichnung.

 

Rz. 147

§ 16 Absatz 2 SchwarzArbG regelt, welche Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden dürfen. Dies sind nach Nr. 1 personenbezogene Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Steuer-, Sozialversicherungs- sowie Personalausweis- und Passnummern und unternehmensbezogene Daten wie Firma, Sitz, Rechtsform, Registerangaben, Vertretungsverhältnisse, Steuer- und Betriebsnummer sowie Kontodaten. Ferner werden Angaben zur aktenführenden Stelle des Zolls und das Aktenzeichen gespeichert (Nr. 2) sowie bestimmte Verfahrensdaten wie der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, die letzte Verfahrenshandlung sowie die Erledigung des Verfahrens durch den Zoll und der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft (Nr. 3).

 

Rz. 148

§ 16 Absatz 3 SchwarzArbG bestimmt die Zwecke der Verarbeitung und Nutzung der im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten:

  • Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG
  • Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen
  • Besteuerung, soweit sie i. Z. m. der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht
  • Erfüllung der Rechts- und Fachaufsicht sowie des Risikomanagements im Aufgabenbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit, um Prüfobjekte risikoorientiert auszuwählen und eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung und Aufgabenwahrnehmung durch die Rechts- und Fachaufsicht sicherzustellen
  • gezielte und möglichst praxisnahe Fortbildung innerhalb der Zollverwaltung.
[1] BGBl I 2017, S. 399 ff.

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