Rz. 143

Abschnitt 5 mit den §§ 15-19 SchwarzArbG regelt den Datenschutz i. Z. m. den Aufgaben des Zolls nach dem SchwarzArbG. Die Behörden der Zollverwaltung unterliegen nach § 35 Abs. 1 SGB I dem Sozialgeheimnis. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 2 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Der Zoll ist zwar kein Leistungsträger nach dem SGB, § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I erstreckt die Verpflichtung, das Sozialgeheimnis zu wahren, auch auf den Zoll, soweit er Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft. Nach § 15 SchwarzArbG sind hinsichtlich der Sozialdaten die §§ 67a-85a SGB X bei Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SchwarzArbG zu beachten.

 

Rz. 144

Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen nach § 35 Abs. 4 SGB I Sozialdaten gleich.

 
Praxis-Beispiel

Anlässlich einer Prüfung bei einem Gebäudereinigungsbetrieb nimmt der Zoll Einsicht in eine Vielzahl von Unterlagen, z. B. über die Kalkulation eines Auftrags über die Reinigung eines Bürogebäudes. Bei den Kalkulationsunterlagen handelt es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die als Sozialdaten besonders geschützt sind. Niemand darf diese Sozialdaten unbefugt Dritten zur Kenntnis geben.

 

Rz. 145

Soweit personen- oder unternehmensbezogene Daten dem Steuergeheimnis unterliegen, bleiben die §§ 30-31b AO unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge