Rz. 135

Der Zoll führt als Verwaltungsbehörde nicht nur Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG durch. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG. ist er zudem alleinige Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also Bußgeldbehörde, bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG neben den nach Landesrecht für ihren Geschäftsbereich zuständigen Behörden. Bußgeldbehörde ist er ferner nach § 21 Abs. 4 MiLoG, § 23 Abs. 4 AEntG und § 16 Abs. 3 AÜG, soweit es um die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Verpflichtungen, den Mindestlohn zu zahlen, ggf. andere Arbeitsbedingungen zu gewähren, Anmeldungen vorzulegen, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen oder Unterlagen bereitzuhalten, geht. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus § 64 Abs. 2 Nr. 2b SGB II und § 405 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB III für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB II oder § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27 SGB III wegen Leistungsmissbrauchs (z. B. ALG II bzw. ALG) sowie nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB III wegen illegaler Ausländerbeschäftigung, die mit den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SchwarzArbG genannten Prüfgegenständen in Zusammenhang stehen.

 

Rz. 136

Zu den Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, gehören bei den Bußgeldtatbeständen des AÜG § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11-18 AÜG. Für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist der Zoll zuständige Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.[1]

 

Rz. 137

In einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Prüfaufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwarzArbG steht u. a. der Straftatbestand des § 266a StGB, Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, sowie die Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG, die im Unterschied zu § 266a StGB bei gleichem objektiven Tatbestand lediglich leichtfertiges Verhalten voraussetzt.

 

Rz. 138

Der Zoll hat bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung er zuständig ist, die gleichen Ermittlungsbefugnisse wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.[2]

 

Rz. 139

Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, hat der Zoll nach § 14 Abs. 1 SchwarzArbG die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der StPO und dem OWiG. Dies sind u. a.

Bei Ordnungswidrigkeiten findet § 53 OWiG Anwendung.

Ordnungswidrigkeiten ohne eigene Verfolgungszuständigkeit, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenständen stehen (z. B. falsche Arbeitgeberbescheinigung nach den §§ 312 ff. SGB III: Prüfauftrag des Zolls nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG, Verfolgungs- und Ahndungszuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach § 405 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 404 Abs. 2 Nr. 19 ff. SGB III) haben die Bediensteten des Zolls den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen. Soweit erforderlich, sind unaufschiebbare Anordnungen zu treffen. Der Sachverhalt ist zur Verfolgung und Ahndung an die fachlich zuständige Verwaltungsbehörde abzugeben. Bei Ordnungswidrigkeiten ohne eigene Verfolgungszuständigkeit, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Prüfaufgaben des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG stehen (z. B. § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO, Nichtanzeige der Verletzung der Anzeige des Betriebs eines stehenden Gewerbes) hat der Zoll grundsätzliche keine Ermittlungskompetenz.

 

Rz. 140

Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Beamten Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG), d. h. sie dürfen z. B. die folgenden strafprozessualen Maßnahmen anordnen bzw. durchführen:

 

Rz. 141

§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG regelt, welche der mit Wirkung zum 1.1.2004 nach § 437 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit zum Zoll übergeleiteten Angestellten Befugnisse wie Beamte von Polizeivollzugsbehörden haben und Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind.

 

Rz. 142

§ 14 Abs. 2 SchwarzArbG ermächtigt den Zoll, zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zusammen mit den Polizeibehörden und den Landesfinanzbehörden mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen zu bilden. Dafür hätte es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft.[3]

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