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§ 6 Abs. 2 SchwarzArbG gestattet dem Zoll im Rahmen von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Daten aus den Dateisystemen der Bundesagentur für Arbeit über erteilte Arbeitsgenehmigungen-EU nach § 284 SGB III, Zustimmungen zur Beschäftigung nach § 39 AufenthG sowie die Daten über ausländische Arbeitnehmer, die aufgrund bilateraler Regierungsvereinbarungen im Rahmen von Werkvertragskontingenten beschäftigt werden, und über Leistungsempfänger nach dem SGB III sowie aus den Datenbeständen der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II sowie die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II über Leistungsempfänger nach dem SGB II automatisiert abzurufen. Andere Strafverfolgungsbehörden als der Zoll sind dazu nur bei Erforderlichkeit in Straf- oder Bußgeldverfahren befugt. Für das Abrufverfahren gilt § 79 Abs. 2-4 SGB X entsprechend.

Soweit zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich, dürfen auch Daten aus den Datenbeständen der Träger der Rentenversicherung automatisiert abgerufen werden, jedoch nur soweit der Zoll Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG wahrnimmt (§ 150 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

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