Rz. 114

Nach § 4 Abs. 3 SchwarzArbG ist der Zoll befugt, beim Auftraggeber als Empfänger von Dienst- und Werkleistungen zu prüfen. § 4 Abs. 1, 2 SchwarzArbG setzen stillschweigend voraus, dass der Auftraggeber Unternehmer ist. § 4 Abs. 3 SchwarzArbG gibt dem Zoll auch gegenüber dem Auftraggeber, der kein Unternehmer i. S. v. § 2 UStG 1999 ist, das Recht, Einsicht in die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen i. Z. m. einem Grundstück zu nehmen. Das Einsichtsrecht ermächtigt nicht zum Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers.[1] Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. In diesem Sinne ist der private Auftraggeber kein Unternehmer. Privater Auftraggeber ist auch derjenige, der zwar im umsatzsteuerrechtlichen Sinn Unternehmer ist, aber einen Auftrag z. B. für sein Privathaus erteilt. § 4 Abs. 3 SchwarzArbG ist im Zusammenhang zu § 14 Abs. 2 UStG zu sehen, der den Unternehmer als Auftragnehmer einer Dienst- oder Werkleistung verpflichtet, für ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen i. Z. m. einem Grundstück eine Rechnung auszustellen. Der private Auftraggeber als Leistungsempfänger ist nach § 14b Abs. 1 UStG verpflichtet, die Rechnungen 2 Jahre lang ab Rechnungsstellung aufzubewahren. Diese Regelung ermöglicht dem Zoll, auch noch nach Beendigung der ausgeführten Werklieferungen oder sonstigen Leistungen eine Prüfung durchzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Der Maler M behauptet bei einer Prüfung, er sei als Einzelselbstständiger tätig und habe noch nie Arbeitnehmer beschäftigt. Der Zoll lässt sich von M die Ausgangsrechnungen zeigen. Der Umfang und der Zeitraum der jeweils ausgeführten Arbeiten lassen zwar vermuten, dass die Angaben des M zutreffen. Zur Plausibilitätsprüfung sucht der Zoll u. a. den Eigenheimbesitzer E auf, an dessen Haus der M vor 18 Monaten Malerarbeiten ausgeführt hatte, und lässt sich die von M an E erteilte Rechnung zeigen.

 

Rz. 115

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 UStG müssen Unternehmer für alle Lieferungen oder Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung dem Auftraggeber eine Rechnung stellen. Bei Lieferungen und Leistungen "in Zusammenhang mit einem Grundstück" muss die 6-Monatsfrist auch gegenüber Privatpersonen eingehalten werden. Bei solchen i. Z. m. einem Grundstück stehenden Lieferungen und Leistungen hat der Unternehmer einen privaten Auftraggeber zudem in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass er nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 UStG die Rechnung und auch den entsprechenden Zahlungsbeleg aufbewahren muss.

[1] HK-SchwarzArbG-Wamers, § 5 Rn 19.

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