Rz. 106

§ 3 Abs. 6 SchwarzArbG wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 6.3.2017[1] eingefügt. Den nach Landesrecht zuständigen Behörden werden bei der Prüfung von Personen die Befugnisse zugewiesen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 2 Absatz 1a SchwarzArbG benötigen. Den zuständigen Behörden wird es ermöglicht, vor Ort zu überprüfen, ob der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde oder ob ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. In der Vergangenheit konnten die Landesbehörden nur dann tätig werden, wenn bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet war. Im Unterschied zu den Befugnissen des Zolls dürfen die zuständigen Landesbehörden die ihnen eingeräumten Befugnisse lediglich dann wahrnehmen, wenn Anhaltspunkte für Verstöße gegen Verpflichtungen aus der Gewerbe- oder Handwerksordnung vorliegen. Anhaltspunkte können sich z. B. aus Hinweisen Dritter oder des Zolls ergeben. Verdachtsunabhängige Prüfungen, wie sie der Zoll durchführen darf, sind den zuständigen Landesbehörden nicht gestattet.

[1] BGBl I 2017, S. 399 ff.

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