Rz. 80

Ein wesentliches Element einer Prüfung ist die Befragung der angetroffenen Personen, insbesondere der Arbeitnehmer. § 3 SchwarzArbG regelt die Befugnisse des Zolls bei Personenbefragungen im Rahmen von Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG. Wird aufgrund eines Anfangsverdachts auf eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, richtet sich das weitere Vorgehen des Zolls nach den Vorschriften des OWiG bzw. der StPO.[1] Anderenfalls besteht die Gefahr eines Beweisverwertungsverbots. Die Befugnisse nach § 3 SchwarzArbG haben auch die in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten, nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stellen nach § 2 Abs. 3 SchwarzArbG, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG, geleistet wird (§ 3 Abs. 6 SchwarzArbG), d. h. dass gegen die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn eines selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes oder zum Erwerb der erforderlichen Reisegewerbekarte verstoßen bzw. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wird. Da allein der Zoll für Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG zuständig ist und die in § 2 Abs. 3 SchwarzArbG genannten Stellen den Zoll bei der Prüfung lediglich unterstützen, können diese keine originäre Prüfbefugnisse aus § 3 SchwarzArbG herleiten, d. h., bei Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, die nicht mit einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG verbunden sind, dürfen sie nicht von den Prüfbefugnissen des § 3 SchwarzArbG Gebrauch machen.[2]

 

Rz. 81

Bei Prüfungen von Personen besteht insbesondere die Befugnis,

  • Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten
  • angetroffene Personen zu befragen
  • Einsicht in Unterlagen zu nehmen
  • Personalien zu überprüfen
  • Beförderungsmittel anzuhalten.
[1] HK-SchwarzArbG-Wamer, § 3 Rn. 3.
[2] HK-SchwarzArbG-Berwanger, § 3 Rn 6.

4.3.1 Betretensrecht

 

Rz. 82

§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG gestattet Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke

  • des Arbeitgebers
  • des Auftraggebers von Dienst- und Werkleistungen
  • des Entleihers sowie
  • von Selbstständigen

während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten.

 

Rz. 83

Auftraggeber ist jede Person, die das entgeltliche Tätigwerden einer selbstständig tätigen Person bewirkt (unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Taxizentrale). Der Begriff des Auftraggebers ist nicht auf den Besteller von Dienst- oder Werkleistungen nach den §§ 611 ff., 631 ff. BGB beschränkt.[1]

 

Rz. 84

Soweit ein Entleiher nicht in seiner Funktion als Arbeitgeber geprüft wird, dürfen seine Geschäftsräume und Grundstücke auch im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG betreten werden, um die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, AEntG oder des AÜG durch den Verleiher zu prüfen. Diese Regelung erlaubt es dem Zoll, die Leiharbeitnehmer an ihrem Beschäftigungsort zu befragen. Dies ist insbesondere zur Feststellung der Höhe des Stundenlohns, der geleisteten Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers von Bedeutung. Abhängig von der ausgeübten Tätigkeit und davon, ob das AÜG Anwendung findet, kann der Leiharbeitnehmer Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, einen Branchenmindestlohn nach § 8 Abs. 3 AEntG oder ein Mindeststundenentgelt aufgrund einer LohnUGAÜV haben.

 

Rz. 85

§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG setzt nicht das Eigentum an den Geschäftsräumen oder Grundstücken voraus. Es kommt nicht darauf an, ob sie rechtmäßig oder unbefugt benutzt werden, vielmehr reicht jede Art der Verfügungsgewalt aus.[2] Ausdrücklich nicht gestattet ist es dem Zoll, die Wohnung eines Arbeitgebers, Auftraggebers, Entleihers oder Selbstständigen ohne dessen Einwilligung zu betreten. Als Wohnung i. S. v. Art. 13 GG gelten alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.[3] Dazu zählen nicht nur die Wohnung im eigentlichen Sinne, sondern auch Keller, Böden, Garagen, Terrassen, Balkone, das Treppenhaus, umzäunte Gärten, Baustellenunterkünfte oder Hotelzimmer.[4]

 

Rz. 86

Ist ein Haus im Zeitpunkt einer Prüfung wegen Bauarbeiten nicht zum Wohnen geeignet und auch tatsächlich nicht bewohnt, scheidet der Grundrechtsschutz nach Art. 13 GG aus.[5] Die Rechtmäßigkeit des Betretens des Hauses durch den Zoll beurteilt sich ausschließlich nach § 3 Abs. 1 SchwarzArbG, der dem Zoll das Betreten eines Grundstücks zur Durchführung einer Prüfung erlaubt. Ein auf einem Grundstück stehendes Gebäude ist nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks. Eine Einschränkung des Betretensrechts für Gebäude, die zwar zum Aufenthalt von Menschen geeignet, jedoch keine Wohnung i. S.v. Art. 13 GG sind, sieht das Gesetz nicht vor.[6]

 
Praxis-Beispiel

Ein Investor kauft einen Altbau, in dem 4 Wohnungen vermietet sind. Nachdem alle Mieter nach Kündigung ausgezogen sind, führt er eine Kernsanierung des kompletten Gebäudes durch. Während des Umbaus sind die unbewohnt...

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