Rz. 79

Die Pflichten nach § 2a SchwarzArbG sind bußgeldbewehrt. Verstöße gegen die Mitführungs- und Vorlagepflicht nach Abs. 1 können als Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SchwarzArbG mit Geldbuße bis zu 5.000 EUR, Verstöße gegen die Hinweis- und Aufbewahrungspflicht nach Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG mit Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden (§ 8 Abs. 6 SchwarzArbG).

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