Rz. 159

Die Prüfungsverfügung und jeder während der Prüfung ergangene Verwaltungsakt kann durch Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO bei dem Hauptzollamt angefochten werden, das die Prüfungsverfügung bzw. den sonstigen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 AO) einzulegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfungsverfügung bekanntgegeben worden ist.

 

Rz. 160

Bei Übersendung mit einfachem Brief[1] oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne Rückschein[2] gilt die Bekanntgabe im Geltungsbereich der AO mit dem 3. Tag und bei einer Übersendung ins Ausland[3] einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt, außer wenn der Zugang nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein[4], mit Postzustellungsurkunde[5] oder gegen Empfangsbekenntnis[6] ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

 

Rz. 161

Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung der angefochtenen Prüfungsverfügung nicht gehemmt (§ 367 Abs. 1 AO), es sei denn, dass das Hauptzollamt die Vollziehung der angefochtenen Prüfungsverfügung ausgesetzt hat.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge