Rz. 157

Die AO sieht anders als das VwVfG oder die StPO kein Recht auf Akteneinsicht vor.[1] Allerdings hat derjenige, der Akteneinsicht beantragt, Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung.[2] Bei der Ausübung des Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Interessen des Geprüften, anderer Beteiligter, ggf. eines Hinweisgebers und der Verwaltung zu beachten und gegeneinander abzuwägen.

Wurden bei der Prüfung Verstöße festgestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, kann die Akteneinsicht in den Prüfvorgang abgelehnt werden, wenn ihre Gewährung die Ermittlungen gefährden könnte. Wenn der Prüfvorgang Teil der strafrechtlichen Ermittlungsakte geworden ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht.

 

Rz. 158

Akteneinsicht ist nicht zu gewähren, wenn schutzwürdige Interessen von Dritten, insbesondere des Hinweisgebers entgegenstehen. Auch der Hinweisgeber wird grundsätzlich durch den Sozialdatenschutz der §§ 67 ff. SGB X geschützt. Dies gilt nicht, wenn dieser unwahre Behauptungen aufgestellt hat, um dem Geprüften zu schaden oder ihn zu denunzieren. Stehen keine sonstigen Gründe einer Akteneinsicht entgegen, ist dem Antrag zu entsprechen, nachdem alle Angaben, die die Identifizierung des Hinweisgebers zulassen, ggf. durch Schwärzung unkenntlich gemacht worden sind.

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