Rz. 36

Die Behörden der Zollverwaltung sind regelmäßig auf das Fachwissen der sie unterstützenden Stellen im Rahmen der Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG angewiesen.[1] Das SchwarzArbG spricht von Stellen, da die Sozialversicherungsträger keine Behörden sind. Nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG wird der Zoll unterstützt von

 

Rz. 37

1.

den Finanzbehörden

Dies sind nach § 6 Abs. 2 AO das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden, Rechenzentren als Landesoberbehörden, die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, die Hauptzollämter, einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, Familienkassen, die zentrale Stelle i. S. d. § 81 des Einkommensteuergesetzes und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.[2]

 

Rz. 38

2.

der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse

Sie ist der für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB III – Arbeitsförderung – zuständige Verwaltungsträger sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II Träger der Leistungen nach dem SGB II, soweit nicht die Zuständigkeit gemeinsamer Einrichtungen und zugelassener kommunaler Träger gegeben ist. Sie ist ferner nach § 17 Abs. 1 AÜG für die Durchführung des AÜG zuständig. Die Aufgaben der Familienkassen werden durch die Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Zoll, durch eine Sofortmitteilung Anhaltspunkte für unberechtigten Kindergeldbezug an die zuständige Familienkasse zu übermitteln.

 

Rz. 39

3.

der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Sie wurde Zusammenarbeitsbehörde im Zusammenhang mit der Aufnahme der Branche Briefdienstleistungen in § 4 AEntG.

 

Rz. 40

4.

den Einzugsstellen (§ 28i SGB IV)

Die Einzugsstellen ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Einzugsstelle ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird.

 

Rz. 41

5.

den Trägern der Rentenversicherung

Dies sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, als Bundesträger die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.[3]

 

Rz. 42

6.

den Trägern der Unfallversicherung

Dies sind nach § 22 Abs. 2 SGB I die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.

 

Rz. 43

7.

den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Bundesagentur für Arbeit als Verantwortliche für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II

Dies sind nach § 44b und § 6d SGB II die Jobcenter als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und eines kommunalen Trägers bzw. als Einrichtung eines zugelassenen Kreises oder einer zugelassenen kreisfreien Stadt nach den §§ 6a und 6d SGB II.

 

Rz. 44

8.

den nach dem AsylbLG zuständigen Behörden

Dies sind die nach § 10 AsylbLG von den Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden für die Durchführung bestimmten Behörden und Kostenträger.

 

Rz. 45

9.

den in § 71 Abs. 1 bis 3 des AufenthG genannten Behörden

Dies sind die Ausländerbehörden, deren örtliche Zuständigkeit auf dem ergänzenden Landesrecht beruht, die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen sowie die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.

 

Rz. 46

10.

dem Bundesamt für Güterverkehr

Organisation, Zuständigkeit sowie Befugnisse sind in den §§ 10 ff. GüKG geregelt

 

Rz. 47

11.

den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 PBefG zuständigen Behörden

Dies sind z. B. die Taxi-Konzessionsstellen.

 

Rz. 48

12. den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterverkehrs zuständigen Behörden. Der gewerbliche Güterkraftverkehr als Teil des Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes ist nach § 3 des GüKG erlaubnispflichtig. Das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe gehört zu den besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffenen Branchen, die nach § 2a SchwarzArbG der Mitf...

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