Rz. 3

Behörde der Zollverwaltung ist als oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Zu seinen Aufgaben gehört die Mitwirkung bei der Erfüllung der politischen Aufgaben des Ministers ebenso wie die Rechts- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen, die zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehören. Innerhalb des BMF befasst sich die Abteilung III mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie der Sicherung der Sozialsysteme.

 

Rz. 4

Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde die Generalzolldirektion mit Hauptsitz in Bonn als Bundesoberbehörde durch das Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3.12.2015[1] eingerichtet. Gleichzeitig wurden die bisher bestehenden 5 Bundesfinanzdirektionen aufgelöst. Die Generalzolldirektion ist für die operative Steuerung der Zollverwaltung der rund 39.000 Mitarbeiter zuständig. Sie gliedert sich in insgesamt 9 Direktionen, deren Zuständigkeiten und Aufgaben das BMF bestimmt.[2] Sie besteht aus 2 Zentraldirektionen für Personalangelegenheiten und Organisation sowie Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnik und die zentrale Auskunft und ferner aus 7 Fachdirektionen. Die Direktion III ist zuständig für Allgemeines Steuerrecht und Kontrollen, die Direktion IV für Verbrauchssteuer- und Verkehrssteuerrecht sowie Prüfdienst, die Direktion V für Allgemeines Zollrecht, die Direktion VI für besonderes Zollrecht und die Direktion VII für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Das Zollkriminalamt bildet die Direktion VIII und das Bildungs- und Wissenschaftszentrum des Zolls mit Sitz in Münster die Direktion IX. Die Direktion VII mit Hauptsitz in Köln und dislozierten Standorten in Hamburg, Neustadt/Weinstraße, Nürnberg und Potsdam leitet die über 7.200 Bediensteten. Aufgrund ihrer bundesweit geltenden fachlichen Weisungsbefugnis übt sie die Rechts- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter, denen nach der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) Aufgaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit übertragen sind, aus. Die Direktion VII ist zugleich Meldestelle für die Entgegennahme von Anmeldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG.[3] Sie ist ferner Verbindungsbüro nach Art. 4 der Entsende-RL.

 

Rz. 5

Schließlich gehören zu den Behörden der Zollverwaltung auf örtlicher Ebene Hauptzollämter, von denen 41 Hauptzollämter mit insgesamt 113 Standorten für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind. Hauptzollämter gibt es in

 
Aachen Erfurt Koblenz Osnabrück
Augsburg Frankfurt/Main Köln Potsdam
Berlin Frankfurt/Oder Krefeld Regensburg
Bielefeld Gießen Landshut Rosenheim
Braunschweig Hamburg Lörrach Saarbrücken
Bremen Hannover Magdeburg Schweinfurt
Darmstadt Heilbronn München Singen
Dortmund Itzehoe Münster Stralsund
Dresden Karlsruhe Nürnberg Stuttgart
Duisburg Kiel Oldenburg Ulm
Düsseldorf      
 

Rz. 6

Die Hauptzollämter führen neben den Prüfungen nach § 14 noch die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG, § 16 AEntG, § 17 Abs. 2 AÜG sowie § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch durch. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, § 23 AEntG sowie bestimmten Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG, dem AÜG, dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IV sowie dem GSA Fleisch sind sie zuständige Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, nach § 14 Abs. 1 SchwarzArbG die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der StPO und dem OWiG. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft i. S. v. § 152 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ist grds. räumlich beschränkt auf den Bezirk des jeweiligen Hauptzollamtes. In Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 OWiG zustehen, führen sie die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 14a SchwarzArbG und in den Grenzen des § 14b SchwarzArbG selbstständig durch.

 

Rz. 7

Im organisatorischen Aufbau der Hauptzollämter sind im Wesentlichen 3 Sachgebiete für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig. Dies sind:

  • Sachgebiet E

    Das Sachgebiet E ist die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Es ist zuständig für die Durchführung von Prüfungen, Personenbefragungen und/oder Prüfungen von Geschäftsunterlagen beim Arbeitgeber, Entleiher oder Auftraggeber. Es führt ferner Ermittlungen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch. Zum Sachgebiet E gehören ferner die Aufgabenfelder IT-Kriminaltechnik zur Sicherstellung und Auswertung von Daten sowie Vermögensabschöpfung.

  • Sachgebiet F

    Das Sachgebiet F ist zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit verfolgt werden, sowie für die Durchführung strafre...

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